Satzung

Stand 04. November 2022

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Lemberg e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirmasens eingetragen. Er besteht seit dem Jahr 1919.
  2. Sitz des Vereins ist Lemberg.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, sowie die Förderung sportlicher Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendpflege.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Der Verein gehört dem Sportbund Pfalz e.V. in Kaiserslautern an, daneben dem Südwestdeutschen Fußballverband e.V. und dem Bund Deutscher Radfahrer an. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls verbindlich.
  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  4. Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 4 Die Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:
  2. Aktive Mitglieder;
  3. Passive Mitglieder;
  4. Ehrenmitglieder.
  5. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
  6. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.
  7. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können im Rahmen der in der Ehrungsordnung vorgesehenen Bestimmungen u.a. zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, sie können jedoch von der Beitragspflicht auf eigenen Wunsch befreit werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift und der Mail-Adresse schriftlich einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  3. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adress- und Kontaktdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt.
  4. Der Vorstand veröffentlicht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Spielen, Turnieren sowie Feierlichkeiten, beispielsweise am Schwarzen Brett des Vereins~~,~~ in der Vereinszeitschrift, in den sozialen Medien und/oder auf der Homepage des Vereins. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus dem Spielbetrieb und von Vereinsturnierergebnissen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Jedes Mitglied hat die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sachgerecht und pfleglich zu behandeln.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge zu leisten, zu denen es nach der jeweils gültigen Beitragsordnung verpflichtet ist.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  5. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  6. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  7. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

Bei Unterlassung sind die dem Verein eventuell entstandenen Kosten durch das Mitglied oder seinen gesetzlichen Vertreter zu ersetzen.

  1. Jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  2. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Mitglieder für die Organe des Vereins wählbar.
  3. Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung oder aufgrund aufgestellter Ordnungen an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  5. Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Sportbund Pfalz e.V. versichert. Die Mitglieder sind verpflichtet, Sportunfälle unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden. Eine Haftung für unberechtigte Nutzung von Einrichtungen des Vereins und/oder von Nichtmitgliedern ist ausgeschlossen.
  6. Nur Mitglieder dürfen im Namen des SV Lembergs am offiziellen Spielbetrieb teilnehmen.

§7 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluss der Beitragsordnung fest. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die Beiträge den Vorgaben der übergeordneten Verbände (z. B. Mindestbeiträge zur Förderfähigkeit (Sportbund Pfalz e.V.)) anzupassen.
  2. Der Beitrag ist grundsätzlich im Voraus, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn des Beitragszeitraums (=Fälligkeit) zu entrichten; er kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
  3. Mitglieder, die den Betrag nicht fristgerecht entrichtet haben, werden 30 Tage nach Fälligkeit gemahnt. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt Mahn- und Verwaltungskosten zu erheben. Der rückständige Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf rückständige Beiträge angerechnet. Solange noch offene Forderungen bestehen, sind sie von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte ausgeschlossen. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf deren Antrag hin rückständige und/oder künftige Beiträge sowie infolge eines Beitragsrückstands entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Auch hierüber entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages auf eigenen Wunsch befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft geht verloren durch:

a) Tod;

b) Freiwilligen Austritt;

c) Streichung aus der Mitgliederliste;

d)  Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss in Textform bis zum 30. September gemeldet sein.
  2. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4, Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  4. Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
  5. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
  6. beleidigende und sonstige diffamierende Äußerungen in Bezug auf den Verein, dessen Organe und für den Verein tätige Mitglieder in Bezug auf die Vereinstätigkeiten
  7. wegen Nichtzahlung von mindestens 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
  8. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§9 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind;

a) der Vorstand;

b)  die ordentliche Mitgliederversammlung:

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus höchstens sechs Personen,

a)  dem/der 1. Vorsitzenden

b)  dem/der 2. Vorsitzenden

c)  dem/der Kassenwart/in

d)  dem/der Schriftführer/in

e)  und bis zu zwei weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden

  1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der/die 2. Vorsitzende und der Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden (der Kassenwart nur bei Verhinderung auch des/der 2. Vorsitzenden) auszuüben.
  2. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt. In ein Vorstandsamt wählbar sind nur Personen, die bei ihrer Wahl Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Wahl angenommen hat. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Fall der Wahl diese annehmen. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die gegebenenfalls auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand bestimmt wird.
  4. Der Vorstand verteilt seine Aufgaben grundsätzlich im Rahmen einer Geschäftsordnung, welche er sich selbst gibt und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht einem anderen Organ des Vereins ausdrücklich vorbehalten sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
  5. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
  6. Führung der Geschäftsstelle
  7. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  8. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  9. Beschlussfassung über Aufnahme sowie Ausschluss von Mitgliedern
  10. Anmeldung jeder Änderung des Vorstands beim Vereinsregister
  11. Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern
  12. alle sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die das Gesetz zwingend vorschreibt
  13. der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss vorab nicht mitgeteilt werden.
  14. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich per Fax oder E-Mail erklären.
  15. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds betrauen. In diesem Fall hat die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu bestellen.
  16. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Pirmasens Land einberufen. Ebenso kann sie auch in Textform durch Einzeleinladung oder per Veröffentlichung auf der Website www.sv-lemberg.de unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung/Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
  17. Alle wahlberechtigten Mitglieder (bei nicht wahlberechtigten durch einen gesetzlichen Vertreter) sind berechtigt, die Mitgliederversammlung anzurufen, wenn Streitigkeiten unter Mitgliedern oder von Mitgliedern mit dem Vorstand des Vereins entstanden sind, um diese intern zu regeln. Dies muss als Antrag spätestens 7 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingereicht werden.
  18. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen die Vereinssatzung, sowie die Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes.
  19. Es sind die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, insbesondere ist allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
  20. Die Mitgliederversammlung kann folgende Strafen verhängen:
  21. Ermahnung
  22. Verwarnung
  23. Verlust von Vereinsauszeichnungen bzw. Aberkennung eines Ehrentitels
  24. befristeter Tätigkeitsverbot (aktiv, sowie passiv)
  25. Ordnungsgeld bis zu 500,- € Höhe, ersatzweise Ausübung einer vereinsnützigen Tätigkeit
  26. Vereinsausschluss

Zur Festsetzung der Strafen Nr. 1 und Nr. 2 genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Festsetzung der Strafen Nr. 3-6 ist eine ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.

  1. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung haben über alle vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Genehmigungen der Jahresabrechnungen,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Neuwahl des Vorstandes,

d) Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses,

e) Satzungsänderungen oder deren Neufassung,

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

g) Erstellung/Änderung einer Ehrungsordnung,

h) die Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder deren Neufassung, sowie beim Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 75% der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder; im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
  2. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder, unter Angabe von Zweck und Gründen, muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§11 Einsetzung von Ausschüssen

  1. Der Vorstand soll zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse unter Vorsitz/Leitung eines Vorstandsmitglieds für spezielle Aufgaben einsetzen. Insbesondere kommen hierfür infrage:

a) Gelände-& Bauausschuss

b) Veranstaltungsausschuss

c) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

  1. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

§12 Einzelne Abteilungen des Vereins

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Der Vorstand ist befugt, einen Abteilungsleiter zu ernennen.
  2. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 13 Aufgaben der Organe des Vereins

  1. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen ab Euro 25.000,- € nur auf schriftliche Anordnung des/der 1. Vorsitzenden oder des/der 2. Vorsitzenden leisten.
  3. Die Rechte und Pflichten der Kassenprüfer sind:
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf die Dauer von 2 Jahren jeweils zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen.
  5. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Es obliegt ihnen die Überprüfung der Kasse, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit, der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontostände der Vereinskonten.
  7. Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes enthalten.
  8. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  9. Die Kassenprüfer müssen Beanstandungen unverzüglich dem/der 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit dem/der 2. Vorsitzenden mitteilen.
  10. Die Prüfung findet jährlich so rechtzeitig statt, dass der Prüfbericht der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
  11. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§14 Verbindlichkeiten/Haftung

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, zu dem auch alle Überschüsse aus den Veranstaltungen des Vereins gehören.
  2. Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Diebstähle und Verluste von privaten Gegenständen Wertsachen usw. in den Räumen des Vereins und auf den Übungs- und Wettkampfstätten.
  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.
  4. Ehrenamtlich Tätige und Organträger bzw. Amtsträger, deren Vergütung die Höhe des Pauschalbetrages i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und gegenüber Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§15 Vereinsauflösung

  1. Wenn die Mitgliederzahl unter 12 herabsinkt oder der Verein außerstande ist, seine Zwecke zu erfüllen, können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Dies kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Lemberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  4. Die Beschlussfassung der Liquidatoren ist einstimmig erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

§16 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04. November 2022 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Vorstand ist berechtigt, auch schon vor der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Schlussbemerkung

Die Mitgliederversammlung berechtigt den geschäftsführenden Vorstand Änderungen der Satzung in den Fällen vorzunehmen, wo gesetzliche Vorschriften dies verlangen, oder einer Eintragung in das Vereinsregister, oder der Beibehaltung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen.