In der aufkommenden MGV 2022 wollen wir die Satzung unseres Vereins auf den neusten Stand bringen und einige Anpassungen vornehmen. Hier geht es zum Entwurf der Vorstandschaft.

SATZUNG 

Neufassung gemäß Mitgliederversammlung vom 25. November 2016
 
 
 
§ 1 Name, Sitz
 
 
1)      Der Verein führt den Namen „Sportverein Lemberg e.V.“
          Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirmasens eingetragen;
          Er besteht seit dem Jahr 1919.
2)      Sitz des Vereins ist Lemberg.
3)      Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
4)      Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
 
 
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
 
 
1)      Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
         durch Pflege und Förderung der Leibesübungen auf breiter Grundlage.
         Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen,
         sowie die Förderung sportlicher Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendpflege.
2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts
         „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
         oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
         muß das Vereinsvermögen der Gemeinde Lemberg für gemeinnützige, sportliche Zwecke übergeben
         werden.
 
 
§ 3 Vereinsämter
 
 
1)      Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2)      Der Verein gehört dem Sportbund Pfalz e.V. in Kaiserslautern an, daneben dem Südwestdeutschen
         Fußballverband e.V., dem Bund Deutscher Radfahrer und dem Tennisverband Rheinland-Pfalz/Saar an.
         Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein
         und seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls verbindlich.
3)     Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
         Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
         im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
4)     Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB
         für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
         Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten.
         Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften
         als steuerfrei anerkannt sind.
 
 
§ 4 Die Mitgliedschaft
 
 
1)      Dem Verein gehören an:
a)      Aktive Mitglieder;
b)      Passive Mitglieder;
c)      Ehrenmitglieder.
2)      Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
3)      Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.
4)      Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Vorschlag
         des Ehrenausschusses an den Vorstand und durch dessen Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt
         werden.
5)      Außerdem unterscheidet sich die Mitgliedschaft in ordentliche Mitglieder und die Vereinsjugend.
         Als ordentliche Mitglieder gelten alle Erwachsenen,  die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
         Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
6)      Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, sie können jedoch von der Beitragspflicht
         auf eigenen Wunsch befreit werden.
 
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
1)      Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens,
         des Standes, des Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
         Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2)      Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
         Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet,
         etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
3)      Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung
         in das vereinseigene EDV-System auf. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
         Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
         vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt.
4)      Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung
         und die Ergebnisse von Spielen, Turnieren sowie Feierlichkeiten, am Schwarzen Brett des Vereins
         und/oder in der Vereinszeitschrift und/oder auf der Homepage des Vereins bekannt.
         Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden.
         Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine
         solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied
         eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus dem Spielbetrieb
         und von Vereinsturnierergebnissen.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
   
1)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften
         zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2)      Jedes Mitglied hat die Anlagen und Einrichtungen des Vereins sachgerecht und pfleglich zu behandeln.
3)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge zu leisten, zu denen es nach der Satzung verpflichtet ist.
4)     Jeder Anschriften- und Bankenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen. Bei Unterlassung sind die
         entstandenen Kosten vom Mitglied zu ersetzen
5)     Jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat in der Mitgliederversammlung gleiches
        Stimmrecht. 
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
6)     Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Mitglieder für die Organe des  Vereins wählbar.
7)     Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit.
8)     Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung oder aufgrund aufgestellter Ordnungen
        an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen
        und die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
9)     Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V. versichert.
        Die Mitglieder sind verpflichtet, Sportunfälle unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden.
        Eine Haftung für unberechtigte Nutzung von Einrichtungen des Vereins und/oder von Nichtmitgliedern ist
        ausgeschlossen.
 
§ 7 Beiträge
 
 
1)      Die Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand wird ermächtigt, die Beiträge den 
         Vorgaben der übergeordneten Verbände (z. B. Sportbund der Pfalz) anzupassen.
2)      Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er kann jährlich oder halbjährlich,
         jedoch jeweils im Voraus bezahlt werden.
         Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
         Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt,
         den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
         Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat nicht erfolgen,
         sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
3)      Mitglieder, die den Betrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden
         gemahnt.
         Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt
         Mahn- und Verwaltungskosten zu erheben. Der rückständige Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang mit
         fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
         Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf Mahn- und Verwaltungsgebühren,
         dann auf rückständige Beiträge angerechnet.
         Solange noch offene Forderungen bestehen, sind sie von der Ausübung sämtlicher
         Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
         Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
         gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf deren Antrag hin
         rückständige und/oder künftige Beiträge sowie infolge eines  Beitragsrückstands entstandene
         Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsengestundet
         oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Auch hierüber entscheidet der
         Vorstand.
4)      Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages auf eigenen Wunsch befreit.
 
 
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
 
1)      Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a)      Tod;
b)      Freiwilligen Austritt;
c)      Streichung aus der Mitgliederliste;
d)      Ausschluss.
2)      Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen
         und muß schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein.
3)      Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben,
          können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4, Sätze 1 und 2
          aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4)      Durch Beschluss des Vorstandes bzw. Ehrenausschusses kann ein Mitglied aus dem Verein
         ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
         Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a)      Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins
          sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b)      unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
c)      beleidigende und sonstige diffamierende Äußerungen in Bezug auf den Verein, dessen Organe
         und für den Verein tätige Mitglieder in Bezug auf die Vereinstätigkeiten;
d)      wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
5)      Der Bescheid des Vorstandes bzw. des Ehrenausschusses (Disziplinarausschuss) ist dem Mitglied
         mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
 
 
§9 Die Vereinsorgane
 
 
1)      Organe des Vereins sind;
a)      der Vorstand;
b)      die ordentliche Mitgliederversammlung:
c)      der Ehrenausschuss (Disziplinarausschuss).
2)      Der Vorstand setzt sich zusammen aus höchstens fünf Personen,  
a)      dem/der 1. Vorsitzenden;
b)      dem/der 2. Vorsitzenden
c)      dem/der 3. Vorsitzenden;
d)      dem / der Kassenwart (in)
e)      dem / der Schriftführer (in)
3)      Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
         Kassenwart.
         Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der zweite Vorsitzende und der Kassenwart
         dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
         (der Kassenwart nur bei Verhinderung auch des zweiten Vorsitzenden) auszuüben.
4)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit
         der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
         In ein Vorstandsamt wählbar sind nur Personen, die bei ihrer Wahl Mitglied des Vereins sind
         und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
         Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Wahl angenommen hat. Abwesende können gewählt
         werden, 
wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Fall der Wahl diese annehmen.
         Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die gegebenenfalls auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
5)      Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht einem anderen Organ
         des Vereins ausdrücklich vorbehalten sind.
         Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
  1. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
  2. Führung der Geschäftsstelle
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  5. Beschlussfassung über Aufnahme sowie Ausschluss von Mitgliedern
  6. Anmeldung jeder Änderung des Vorstands beim Vereinsregister
  7. Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern
  8. alle sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die das Gesetz zwingend vorschreibt
  9. der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss vorab nicht mitgeteilt werden.
  10. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich per Fax oder E-Mail erklären.
6)      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand
         eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds betrauen.
          In diesem Fall hat die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger
          für das ausgeschiedene Vorstandmitglied zu bestellen.
7)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Halbjahr statt.
         Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Pirmasens Land
         einberufen.
         Ebenso kann sie auch schriftlich durch Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen
         werden.
         Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail.
         Die Einberufung/Einladung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen
         und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
8)      Der Ehrenausschuss (Disziplinarausschuss) wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt.
         Er besteht aus den drei Personen, deren Wahl jeweils zusammen mit der des Vorstandes,
         auf die Dauer von 2 Jahren erfolgt.
9)      Alle Mitglieder (bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen Vertreter) sind berechtigt,
         den Ehrenausschuss (Disziplinarausschuss) anzurufen, wenn Streitigkeiten unter Mitgliedern,
         solche von Mitgliedern mit dem Vorstand des Vereins entstanden sind, um diese intern zu regeln.   
a)      Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen die Vereinssatzung sowie die Anfechtung von       
         Entscheidungen des Vorstandes.
b)      Er hat die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten,
          insbesondere allen Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
c)      Der Ehrenausschuss kann folgende Strafen verhängen:
         Rüge – Ermahnung – Verwarnung – Verweis – Verlust eines Vereinsamts –
         Aberkennung eines Ehrenamts – befristeter Ausschluss von der Ausübung der Mitgliedsrechte –
         Ordnungsgeld bis zu 500,- € Höhe,
         ersatzweise Ausübung einer vereinsnützigen Tätigkeit
d)      Die Mitglieder des Ehrenausschusses haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amts
         bekannt gewordenen vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.
e)      Die Auswahl zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine weitere Aufgabe des Ehrenschusses.
f)       Außerdem tritt der Ehrenausschuss an die Stelle des Vorstandes dann,
         wenn der Vorstand selbst durch zu beschließende Maßnahmen
         betroffen ist oder wenn es sich um Ausschlussverfahren handelt,
         bei denen der Vorstand an der Beschlussfassung gehindert ist.
 
 
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
 
1)      Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a)      die Genehmigungen der Jahresabrechnungen,
b)      die Entlastung des Vorstandes,
c)      die Neuwahl des Vorstandes,
d)      Wahl des Ehrenausschusses,
e)      Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses,
f)       Satzungsänderungen oder deren Neufassung,
g)      Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
h)      die Auflösung des Vereins,
2)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.      .
         Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
         bedarf es der Zustimmung von mindestens 75% der bei der Mitgliederversammlung
         anwesenden ordentlichen Mitglieder; im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
         Mehrheit.
         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
         bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3)      Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
         das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4)      Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder
         sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung
         dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
5)      Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
         Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder
         muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
         eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
         die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 
 
§ 11 Einsetzung von Ausschüssen
 
 
1)      Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens
         Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen,  insbesondere kommen hierfür infrage:
a)      Verwaltungs- und Finanzausschuss;
b)      Sportstättenausschuss;
c)      Vergnügungsausschuss.
2)      Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
 
 
§ 12 Einzelne Abteilungen des Vereins
 
 
1)      Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen
         oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
         Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor.
         Der Vorstand ist befugt, einen Abteilungsleiter zu ernennen.
2)      Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins
         verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
 
 
§ 13 Aufgaben der Organe des Vereins
 
 
1)      Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes
         und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.
         Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen.
         Die Protokolle sind von ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen.
2)      Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins,
         führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben
         und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
         Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen
         ab Euro 5.000,- € nur auf schriftliche Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten.
3)      a)     Die Mitgliederversammlung bestimmt auf die Dauer von 2 Jahren jeweils zwei Kassenprüfer,
                  die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen.
         b)      Eine Wiederwahl ist zulässig.
              c)       Es obligen ihnen die Überprüfung der Kasse, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
                        auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der Buchungen auf Ordnungsmäßigkeit,
                       der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontostände der Vereinskonten.
              d)      Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis
                  ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des
                  Vorstandes erhalten.
         e)      Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der
                  Mitgliederversammlung verantwortlich.                                 
         f)       Die Prüfung findet jährlich so rechtzeitig statt, dass der Prüfbericht der
                  Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.  
        g)      Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich
                 die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 
 
 
§14 Verbindlichkeiten/Haftung
 
 
1)      Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen,
         zu dem auch alle Überschüsse aus den Veranstaltungen des Vereins gehören.
2)      Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Diebstähle und Verluste von privaten Gegenständen
         Wertsachen usw. in den Räumen des Vereins und auf den Übungs- und Wettkampfstätten.

3)      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden,
         die Mitglieder  bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes,
         bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins
         erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.

         a)      Ehrenamtlich Tätige und Organträger bzw. Amtsträger,
      deren Vergütung 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein
      und gegenüber Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen
      Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 
 
§15 Vereinsauflösung
 
 
1)      Wenn die Mitgliederzahl unter 12 herabsinkt oder der Verein außerstande ist, seine Zwecke zu erfüllen,
         so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Dies kann nur in einer ordentlichen
         Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 
         Im Falle der Auflösung des Vereins sollen zwei Beauftragte des Vereins ermächtigt werden  
         mit der Gemeinde Lemberg in Verbindung zu  treten und wenn innerhalb von 6 Monaten
         nach der Auflösung kein neuer Verein gegründet wurde, und keine Einigung erzielt wird, 
         soll das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Lemberg fallen, die es  
         unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2)      Die Beschlussfassung der Liquidatoren ist einstimmig erforderlich.
         Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften
         des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).
3)      Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. November 2016 beschlossen.
         Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Vorstand ist berechtigt,
         auch schon vor der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister
         auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln.
         Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
 
 
Schlussbemerkung
 
Die Mitgliederversammlung berechtigt den geschäftsführenden Vorstand Änderungen der Satzung in den Fällen vorzunehmen, wo gesetzliche Vorschriften dies verlangen, oder einer Eintragung in das Vereinsregister entgegenstehen.